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Oftmals sind es Kommunen, Stiftungen, Kirchen - aber auch Privatpersonen, die als Grundstückseigentümer ihren Grund und Boden als Erbpachtgrundstücke den Erbbauberechtigten zur Verfügung stellen. Meistens bebauen die Erbbauberechtigten diese Grundstücke mit Wohnhäusern.
Vertragliche Regelungen
Der Vertrag, in dem eine Erbpacht vereinbart wird, enthält eine Laufzeit, in der Regel zwischen 60 bis 99 Jahren. Wenn beide Seiten (Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte) nach Ablauf dieser Frist den Vertrag verlängern möchten, ist das natürlich möglich.
Wenn der Vertrag nicht verlängert wird, gehen die auf dem Erbpachtgrundstück erstellten Immobilien an den Eigentümer des Grundstücks über. Er muss dem Erbpächter dafür eine angemessene Entschädigung zahlen, i. d. R. mindestens zwei Drittel des Immobilienverkehrswertes.
Zudem ist vertraglich im allgemeinen auch geregelt, dass sich die beteiligten Parteien eines Erbpachtvertrages gegenseitig ein Vorkaufsrecht zusichern.
Erbbauzins
Der Grundstückseigentümer erhält vom Erbbauberechtigten während der Vertragszeit eine Miete, den sogenannten Erbbauzins. Seine Höhe richtet sich nach dem Grundstückswert. In vertraglich festgelegten Intervallen – beispielsweise alle fünf Jahre – wird der Erbbauzins an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst. Gesetzlich erlaubt ist die Anpassung bei Wohnimmobilien aber frühestens alle drei Jahre.
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