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Frisch ausgedacht: Der sagenhafte Gebäudetyp E

Marion Sens • 1. September 2024

Das Justizministerium verfolgt mit dem Gesetzentwurf für den Gebäudetyp E das Ziel, das Bauen aus der bestehenden Bürokratie zu befreien und es insgesamt einfacher, schneller und kostengünstiger zu machen. Von Normen soll künftig leichter abgewichen werden können. 

Dafür soll das Werkvertragsrecht weiter zersplittert und verkompliziert werden. Der vorgelegte Entwurf für einen sogenannten "Gebäudebauvertrag" macht eher mutlos ...

„Wir brauchen den Gebäudetyp E, um schneller, innovativer und kostengünstiger zu bauen. Wir müssen weg von einer starren Normenwelt, die Vieles lähmt. Der vorgelegte Entwurf ist allerdings mutlos, bleibt auf halber Strecke stehen und wird in der Praxis kaum Anwendung finden – nicht gerade der große Wurf, den sich unsere Branche erhofft hat. Der Gebäudetyp E ist vor allem eines: erweiterungsfähig“, sagt Axel Gedaschko, Präsident der Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.


Mit der Einführung eines neuen Vertragstyps, des sogenannten „Gebäudebauvertrags“, wird das Werkvertragsrecht weiter zersplittert und verkompliziert. Der neue Vertragstyp unterscheidet zwischen fachkundigen und nicht fachkundigen Unternehmen. Der Gebäudetyp E soll nur für fachkundige Unternehmen anwendbar sein. Das ist nicht nur eine unnötige Reduzierung des Anwendungsbereichs, sondern schafft neue bürokratische Hürden und unnötige Abgrenzungsschwierigkeiten. Diese Unterscheidung ist nicht nur kompliziert, sondern auch in der Baupraxis unnötig.

Unternehmen im Wohnungsbau sind sich ihrer Verantwortung und ihrer fachlichen Kompetenzen bewusst.


Kuriosum des Gesetzentwurfs ist weiter, dass der Entwurf DIN-Normen eine rechtliche Bedeutung beimisst, die sie vorher nicht hatten. Über diese rechtliche Bedeutung darf aber nicht – wie im Entwurf angelegt – ein DIN-Ausschuss entscheiden, sondern der Gesetzgeber etwa im Bauordnungsrecht.   


Im Vermietungsbereich ist der Gebäudetyp E in seiner derzeitigen Form kaum anwendbar. Zwar sind Verträge zwischen Unternehmen von Aufklärungspflichten bei Anwendbarkeit des Gebäudetyps E befreit, nicht aber Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, also etwa dem Mieter.   


Es besteht ein erhebliches Risiko, dass die Anwendung dieses neuen Gebäudetypus ohne gesetzliche Klarstellungen zu Unsicherheiten und Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern führen wird. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn es um die Einhaltung technischer Normen wie der DIN-Standards geht. Hier benötigen wir dringend eine gesetzliche Klarstellung, dass die Errichtung von Gebäuden nach dem Gebäudetyp E keinen Mangel an der Mietsache darstellt.


Der Bundesverband der Deutschen Wohnungs- und Immobilienunternehmen fordert daher, dass das bestehende Werkvertragsrecht beibehalten und in Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik angepasst werden sollte, um effizienter und kostengünstiger bauen zu können.
Die vorgeschlagenen Regelungen zur Abweichung von technischen Normen sind kompliziert und schwer durchzusetzen. Stattdessen sollte ein allgemeiner Hinweis auf die Anwendung des Gebäudetyp E im Vertrag ausreichend sein.


Zudem setzt sich die sozial orientierte Wohnungswirtschaft für effizientes, kostengünstiges und nachhaltiges Bauen ein. Der vorliegende Gesetzesentwurf verkompliziert jedoch den Bauprozess unnötig und birgt zahlreiche Risiken für die Praxis. Deshalb wird eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Sinne eines rechtssicheren und praktikablen Bauens für alle Akteure gefordert.

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